Baden-Württemberg war eines der ersten Bundesländer, das mit einem eigenen Soforthilfe-Programm an den Start ging. Seit Donnerstag, 9. April sind die Soforthilfe-Programme des Bundes und des Landes fusioniert und eine Antragstellung bis zum 31. Mai 2020 möglich.
Wer wird gefördert?
Anträge können von gewerblichen und Sozialunternehmen, von Soloselbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) und Unternehmen mit land- und forstwirtschaftlicher Urproduktion sowie der Fischerei gestellt werden, die ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben.
Was wird gefördert?
Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.Ä., durch einen Zuschuss unterstützt werden.
Wie wird gefördert?
Die einmalige Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt bis zu:
- 9.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 5,0 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente,VZÄ),
- 15.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10,0 Beschäftigten (VZÄ),
- 30.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50,0 Beschäftigten (VZÄ)
Die konkrete Einmalzahlung orientiert sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für die drei auf die Antragstellung folgenden Monate. Die Soforthilfe wird berechnet auf Basis des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands des Antragsstellers (u.a. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen), bezogen auf die drei genannten Monate.
Alle Informationen zum Verfahren der Antragsstellung gibt es auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums unter: www.wm.baden-wuerttemberg.de/soforthilfe-corona
Beratung und Hilfestellungen
Hilfestellung bei der Feststellung der Antragsberechtigung sowie bei der Beantragung bieten ausschliesslich die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern sowie das Institut für Freie Berufe (IFB).
Für die Land- und Forstwirtschaft hat das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz eine telefonische Hotline von 9:00 bis 17:00 Uhr eingerichtet:
Hotline: 0711 / 126-1866 oder 1867